Rechtliches zur Öffentlichkeit von Stadtratssitzungen

Den Bürger nicht aussperren: Rechtliches zu öffentlichen und nicht-öffentlichen Sitzungen

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Couragierte Reportagen und Berichte: So begann die Geschichte

Das Urteil und seine Konsequenzen

Auskunftspflicht einer Gemeinde gegenüber Journalisten

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern: Art. 52

Öffentlichkeit
(1) Zeitpunkt und Ort der Sitzungen des Gemeinderats sind unter Angabe der Tagesordnung, spätestens am dritten Tag vor der Sitzung, ortsüblich bekanntzumachen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Gemeinderats.
(2) Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen. Über den Ausschluß der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
(3) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekanntzugeben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.
(4) Die Sitzungen haben in einem der Allgemeinheit zugänglichen Raum stattzufinden

Dr. Josef Ziegler, Würzburg:

Information und Geheimhaltung. Anspruch von Ratsmitgliedern und Öffentlichkeit gegenüber Bürgermeister und Verwaltung

Auszüge aus der schriftlichen Fassung des Vortrages auf der Veranstaltung des Kommunalwissenschaftlichen Forschungszentrums Würzburg vom 25. Oktober 2004. Der Autor ist Vorstand der Bayerischen Verwaltungsschule, München.

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II. Informationsrechte der Mitglieder von Gemeinde-, Kreis-

oder Stadträten

Die gesetzlichen Bestimmungen sind seit Jahrzehnten die gleichen. Festzustellen ist aber gleichwohl, dass man damit in der Praxis vielerorts immer noch mit erstaunlicher Großzügigkeit umgeht, ohne sich der rechtlichen Risiken bewusst zu sein, vom vermeidbaren politischen Ärger ganz zu schweigen.

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III. Informationsanspruch der Bürger

Von den speziellen Informationsansprüchen, die Ratsmitglieder haben müssen, wenn sie ihr Mandat uneingeschränkt ausüben sollen, sind zu unterscheiden die Informationsrechte, die den Bürgern – genauer gesagt nicht nur diesen, sondern der Öffentlichkeit insgesamt – zustehen.

1. Öffentliche Sitzungen

Bezogen auf die Entscheidungsprozesse in den Vertretungsorganen ist immer wieder in Erinnerung zu rufen, dass diese – hergeleitet aus dem Demokratieprinzip – grundsätzlich öffentlich stattzufinden haben (Art. 52 GO). Nach wie vor besteht eine vielfach zu beobachtende Neigung, allein mit dem Hinweis auf eine ungestörte Beratung oder aus Scheu vor einer kritischen Öffentlichkeit hinter verschlossene Türen zu beraten und zu entscheiden.

Die unzulässige Praxis wird dadurch befördert, dass ein Verstoß gegen das Grundprinzip der Öffentlichkeit keine Folgen für die Gültigkeit der Beschlüsse hat und auch die Rechtsaufsichtsbehörden kaum Veranlassung sehen, dagegen einzuschreiten – was sie unter dem neuerdings geltenden Opportunitätsgrundsatz auch nicht mehr müssen. Die Rechtslage ist gleichwohl eindeutig: Der Regelfall ist die öffentliche Sitzung. Die Behandlung in nicht öffentlicher Sitzung ist die Ausnahme und bedarf damit der gesonderten Begründung und nicht umgekehrt.

Die typischen Fälle, bei denen diese Begründung ohne weiteres gegeben ist, sind bekannt:

Grundstücksgeschäfte, Personalangelegenheiten, Abgabenvorgänge (Widerspruch, Stundung, Erlass).

Die Geheimhaltung gilt aber auch hier nur, solange es dafür sachliche Gründe gibt. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor (Art. 52 Abs. 3 GO), dass nach Wegfall des Geheimhaltungsgrundes die Beschlüsse bekannt zu geben sind. Eine Vorschrift, die in der Praxis ziemlich regelmäßig missachtet wird, sei es bewusst oder aus Nachlässigkeit. Wenn ein Grundstücksgeschäft gelaufen ist, gibt es keinen Grund mehr, dieses der Öffentlichkeit vorzuenthalten. Wenn die Einstellung eines Mitarbeiters beschlossen ist, darf das auch die Öffentlichkeit wissen.

Vorsicht aber: Bekannt gegeben werden darf nur der Beschluss als solcher, also das Ergebnis. Der Inhalt und Verlauf der Beratung, das Abstimmungsverhältnis oder gar das Abstimmungsverhalten einzelner Mitglieder müssen geheim bleiben.

Zuständig für die Bekanntgabe ist allein der erste Bürgermeister. Es handelt sich bei der Frage, ob die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind, um eine Rechtsfrage, so dass letztlich auch kein Raum für Entscheidungsalternativen bleibt. Ein Gemeinderatsbeschluss ist daher nicht notwendig. Er könnte auch dem Bürgermeister die eigene Auseinandersetzung mit dieser Rechtsfrage nicht abnehmen.

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Für die Nichtöffentlichkeit auch in Angelegenheiten, die einer öffentlichen Behandlung zugänglich wären, wird oft angeführt, dass ohne Publikum die Beratung erleichtert wird und unbefangener möglich ist. Dagegen ließe sich anführen, dass ein Ratsmitglied schon die Statur haben sollte, seine Meinung auch vor der Öffentlichkeit zu vertreten.

Problematisch und nicht mehr mit dem Sinn des Gesetzes vereinbar wird es auf jeden Fall dann, wenn in der öffentlichen Sitzung weitgehend auf die nichtöffentliche Beratung Bezug genommen wird, ohne dass diese nochmals öffentlich reflektiert wird. Damit ist die Entscheidungsfindung für die Öffentlichkeit nicht mehr nachvollziehbar. Wohl auch aus diesen Erwägungen heraus enthält das Geschäftsordnungsmuster des Bayer. Gemeindetags nicht mehr den früheren Vorschlag, dass vorberatende Ausschüsse generell nichtöffentlich tagen. In der Praxis ist das wohl noch vielfach der Fall. Man sollte das schon einmal überdenken.

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